BVerfG - Beschluss vom 05.03.2007
1 BvR 305/07
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 ; StVZO § 3 ;
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 EO 916/04

Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der verwaltungsbehördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Rauschmitteln

BVerfG, Beschluss vom 05.03.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 305/07

DRsp Nr. 2007/10158

Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der verwaltungsbehördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Rauschmitteln

Hat der Betroffene sich über die Dauer von zwei Jahren bis zu einer Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts, durch die der sofortige Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde, beanstandungsfrei im Straßenverkehr bewegt, so kann dies auch weiterhin verantwortet werden, zumal er bei Sofortvollzug den Verlust seiner beruflichen Existenz zu befürchten hat.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; StVZO § 3 ;

Gründe:

Der Antragsteller erstrebt die Aussetzung des Vollzugs einer Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die im Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist. Mit dieser wurde die im März 2004 erfolgte Anordnung des Sofortvollzugs der verwaltungsbehördlichen Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Konsums des Rauschmittels Metamphetamin im Dezember des Jahres 2003 bestätigt, nachdem das Verwaltungsgericht zunächst die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage wieder hergestellt hatte. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen vor.