OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.10.2014
(1 B) 53 Ss-OWi 529/14 (286/14)
Normen:
OWiG § 79; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c); GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 OWi 143/14

Erledigung des Antrags auf Terminverlegung wegen Krankheit durch einen im Anschluss gestellten Antrag auf Entbindung von der Pflicht zur Anwesenheit in der HauptverhandlungAbwesenheit des Verteidigers im Hauptverhandlungstermin

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2014 - Aktenzeichen (1 B) 53 Ss-OWi 529/14 (286/14)

DRsp Nr. 2014/17080

Erledigung des Antrags auf Terminverlegung wegen Krankheit durch einen im Anschluss gestellten Antrag auf Entbindung von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung Abwesenheit des Verteidigers im Hauptverhandlungstermin

Stellt der Betroffene nach Antrag auf Terminverlegung wegen Krankheit einen Antrag auf Entbindung von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung gem. 73 Abs. 2 OWiG überholt sich der Antrag auf Terminverlegung (Fall der Erledigung), so dass das Bußgeldgericht nur noch über den Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht zu entscheiden und ggf. ohne den Betroffenen die Hauptverhandlung durchzuführen hat.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 29. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die ihm darin entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

OWiG § 79; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c); GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I.