VGH Bayern - Beschluss vom 26.07.2017
11 ZB 17.1199
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StGB § 64;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 16.486

Erledigung nach Klageerhebung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse (verneint); Kollegialgerichtsrichtlinie; Vorlage eines negativen Fahreignungsgutachtens; Alkoholabhängigkeit; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB; Abstinenzzeitraum; Verhaltensänderung

VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen 11 ZB 17.1199

DRsp Nr. 2017/13465

Erledigung nach Klageerhebung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse (verneint); Kollegialgerichtsrichtlinie; Vorlage eines negativen Fahreignungsgutachtens; Alkoholabhängigkeit; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB; Abstinenzzeitraum; Verhaltensänderung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StGB § 64;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, BE, C1E und die Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A2 sowie der Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE mit Bescheid vom 14. März 2016 rechtswidrig gewesen ist.

Der Kläger war alkoholabhängig. Vom 4. März 2013 bis 17. Januar 2016, mit Zwischenvollzug vom 5. September 2013 bis 31. Oktober 2014 wegen eines Bewährungswiderrufs aus einer Verurteilung vom 27. April 2009, befand sich der Kläger nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt. Ab 27. April 2015 fand eine Außenerprobung statt. Seit seiner Entlassung am 17. Januar 2016 befindet er sich in der ambulanten Sicherungsnachsorge.