Erlöschen der Betriebserlaubnis nach Veränderung von Fahrzeugteilen
BayObLG, Beschluß vom 26.07.1988 - Aktenzeichen 1 ObOWi 107/88
DRsp Nr. 1998/9825
Erlöschen der Betriebserlaubnis nach Veränderung von Fahrzeugteilen
Die Veränderung von Fahrzeugteilen führt aber nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO nur dann zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn es sich entweder um Fahrzeugteile handelt, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann.