BayObLG - Beschluß vom 26.07.1988
1 ObOWi 107/88
Normen:
StVZO § 19 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DAR 1989, 363 (Bär)

Erlöschen der Betriebserlaubnis nach Veränderung von Fahrzeugteilen

BayObLG, Beschluß vom 26.07.1988 - Aktenzeichen 1 ObOWi 107/88

DRsp Nr. 1998/9825

Erlöschen der Betriebserlaubnis nach Veränderung von Fahrzeugteilen

Die Veränderung von Fahrzeugteilen führt aber nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO nur dann zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn es sich entweder um Fahrzeugteile handelt, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann.

Normenkette:

StVZO § 19 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen
DAR 1989, 363 (Bär)