OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.09.2007
13 U 217/06
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
VersR 2008, 92
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 13/06

Ermittlung angemessener Mietwagenkosten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2007 - Aktenzeichen 13 U 217/06

DRsp Nr. 2008/14139

Ermittlung angemessener Mietwagenkosten

1. Die Höhe unfallbedingter Mietwagenkosten kann das Gericht aufgrund des gewichteten Mittels des Normaltarifs des Schwacke-Automietpreisspiegels schätzen. 2. War die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zwingend notwendig zum Antritt einer seit langem organisierten Urlaubsreise, so kann ein pauschaler Aufschlag von 20% gerechtfertigt sein.

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;

Gründe:

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Beklagten greifen das erstinstanzliche Urteil wegen der Haftungsverteilung und wegen der Mietwagenkosten an.

Sie beantragen,

das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 16.11.2006 im Kostenpunkt aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als EUR 3.257,27 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.10.2005 verurteilt werden.

II. Die Berufung der Beklagten ist ganz überwiegend nicht begründet. Die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung mit 40:60 zu Lasten der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin stehen auch die mit 1.806,00 EUR geltend gemachten Mietwagenkosten ganz überwiegend in Höhe von 1.758,00 EUR zu.

1. Haftungsverteilung: