OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.03.2018
1 U 55/17
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2018, 2964
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 386/14

Ermittlung des Restwerts eines unfallgeschädigten Fahrzeugs bei Abrechnung des Schadens auf der Basis des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 1 U 55/17

DRsp Nr. 2018/9630

Ermittlung des Restwerts eines unfallgeschädigten Fahrzeugs bei Abrechnung des Schadens auf der Basis des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts

1. Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, kann Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen. 2. Bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs hat der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu nehmen. Diesem Wirtschaftlichkeitsgebot ist regelmäßig Genüge getan, wenn die Veräußerung des beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis geschieht, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Dabei gehört die Ermittlung der Preisbasis des allgemeinen Marktes zur korrekten Wertermittlung. Ein Gutachten, das den regionalen allgemeinen Markt nicht herausstellt und benennt und auch nicht erkennen lässt, welche und ggfls. wie viele Restwertangebote der Ermittlung des Restwerts zugrunde liegen, genügt diesen Anforderungen nicht.

Tenor