Auf die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 21.06.2017 aufgehoben.
II.Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.
III.Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Staatskasse. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
IV.Der Streitwert wird auf 2.239,21 EUR festgesetzt.
V.Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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