LSG Bayern - Beschluss vom 29.01.2018
L 5 KR 452/17 B
Normen:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 2321/16

Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten im Kostenerstattungsstreit zwischen einer privaten Auslandskrankenversicherung und einer gesetzlichen Krankenkasse

LSG Bayern, Beschluss vom 29.01.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 452/17 B

DRsp Nr. 2018/10263

Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten im Kostenerstattungsstreit zwischen einer privaten Auslandskrankenversicherung und einer gesetzlichen Krankenkasse

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet, wenn eine private Auslandskrankenversicherung im Klageantrag behauptet, eine gesetzliche Krankenkasse von Verbindlichkeiten nach dem SGB V befreit zu haben und Kostenerstattung fordert.

Tenor

I.

Auf die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 21.06.2017 aufgehoben.

II.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

III.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Staatskasse. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

IV.

Der Streitwert wird auf 2.239,21 EUR festgesetzt.

V.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.