BGH - Urteil vom 26.02.2013
VI ZR 116/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StPO § 3 Abs. 1 S. 1; StPO § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2013, 261
DAR 2013, 302
MDR 2013, 461
NJW 2013, 1679
NJW 2013, 8
NZV 2013, 279
NZV 2013, 4
VersR 2013, 599
r+s 2013, 247
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1378/11
OLG Oldenburg, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 36/11

Eröffnung eines eigenständigen Gefahrenkreises bei Verlassen eines Fahrzeugs auf eisglatter Fahrbahn durch einen Unfallbeteiligten

BGH, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen VI ZR 116/12

DRsp Nr. 2013/5449

Eröffnung eines eigenständigen Gefahrenkreises bei Verlassen eines Fahrzeugs auf eisglatter Fahrbahn durch einen Unfallbeteiligten

Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, eröffnet er dadurch nicht selbst einen eigenständigen Gefahrenkreis. Stürzt er infolge der Eisglätte, verwirklicht sich nicht eine aufgrund der Straßenverhältnisse gegebene allgemeine Unfallgefahr, sondern die besondere durch den Unfall entstandene Gefahrenlage.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Februar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StPO § 3 Abs. 1 S. 1; StPO § 4 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aufgrund einer Schulterverletzung, die er sich durch den Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach einem Verkehrsunfall zugezogen hat.