KG - Beschluß vom 05.03.1985
1 W 5257/84
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AnwBl 1986, 109
JurBüro 1985, 1347
MDR 1985, 683
VersR 1985, 1071
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.08.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AR 294/84
29 O 248/83 ,

Erörterungsgebühr, wenn das Gericht dem Kläger oder Rechtsmittelführer nahelegt, die Klage oder das Rechtsmittel zurückzunehmen

KG, Beschluß vom 05.03.1985 - Aktenzeichen 1 W 5257/84

DRsp Nr. 1994/7854

Erörterungsgebühr, wenn das Gericht dem Kläger oder Rechtsmittelführer nahelegt, die Klage oder das Rechtsmittel zurückzunehmen

Eine Erörterungsgebühr entsteht nicht schon dann, wenn das Gericht - ohne rechtliche Argumentation - dem Kläger oder Rechtsmittelführer nahelegt, die Klage oder das Rechtsmittel zurückzunehmen, und die angesprochene Partei dem ohne Gegenäußerung entspricht.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

In dem schriftsätzlich mit gegensätzlichen Standpunkten vorbereiteten Verhandlungstermin über die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts, zu dem die Prozeßbevollmächtigten der Parteien und des Streithelfers der Beklagten erschienen waren, eröffnete der Vorsitzende nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des beschwerdeführenden Streithelfers die Sitzung mit den an den Klägervertreter gerichteten Worten: "Wir geben der Berufung keine Chance, wollen Sie sich nicht überlegen, die Berufung zurückzunehmen?" (Im Sitzungsprotokoll heißt es dazu: "Ohne Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte der Senat, daß er die Berufung für nicht aussichtsreich halte"). Der Klägervertreter erklärte daraufhin, er wolle mit seiner Mandantin beraten und verließ mit ihr den Sitzungssaal. Nach seiner Rückkunft erklärte er, er nehme die Berufung zurück.