OLG Koblenz - Beschluss vom 07.05.2014
2 Ws 228/14
Normen:
StPO § 472 Abs. 1 S. 1; StPO § 264; StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 229;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 391
NStZ-RR 2014, 5

Ersatz der Nebenklagekosten bei Verurteilung wegen eines nicht dem usprünglich nebenklageberechtigten entsprechenden Delikts

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 2 Ws 228/14

DRsp Nr. 2014/13653

Ersatz der Nebenklagekosten bei Verurteilung wegen eines nicht dem usprünglich nebenklageberechtigten entsprechenden Delikts

Die Kostentragungspflicht des Angeklagten hinsichtlich der Kosten der Nebenklage besteht auch dann, wenn der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung eingestellt wurde, es jedoch zu einer Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kommt, die auf dem selben Lebenssachverhalt beruht. Es bedarf also nicht der Verurteilung nach einer Strafvorschrift, die höchstpersönliche Rechte des Nebenklägers schützt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Auslagenentscheidung der 13. Strafkammer des Landgerichts Koblenz im Urteil vom 26. März 2014 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 472 Abs. 1 S. 1; StPO § 264; StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 229;

Gründe

I.

1. Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 6. März 2013 tatmehrheitlich fahrlässige Körperverletzung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zur Last. Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 ließ das Amtsgericht Lahnstein die Nebenklage zu. Die dem Angeklagten vorgeworfene fahrlässige Körperverletzung stellte das Amtsgericht in der Hauptverhandlung vom 19. September 2013 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.