Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Auslagenentscheidung der 13. Strafkammer des Landgerichts Koblenz im Urteil vom 26. März 2014 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
I.
1. Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 6. März 2013 tatmehrheitlich fahrlässige Körperverletzung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zur Last. Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 ließ das Amtsgericht Lahnstein die Nebenklage zu. Die dem Angeklagten vorgeworfene fahrlässige Körperverletzung stellte das Amtsgericht in der Hauptverhandlung vom 19. September 2013 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.
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