LG Gießen - Urteil vom 10.03.2004
1 S 453/03
Normen:
BGB § 326 Abs. 2 S. 2 § 439 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 1392
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 21.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 49 C 1547/03

Ersatz der Reparaturkosten durch den Verkäufer eines Neuwagens

LG Gießen, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 1 S 453/03

DRsp Nr. 2006/8989

Ersatz der Reparaturkosten durch den Verkäufer eines Neuwagens

»Lässt der Käufer einen Mangel des gekauften Fahrzeugs selbst reparieren, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, ist dieser weder nach Gewährleistungsrecht noch nach den Regeln der Unmöglichkeit in Hinblick auf ersparte Aufwendungen zur Zahlung verpflichtet.«

Normenkette:

BGB § 326 Abs. 2 S. 2 § 439 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Kosten für den Einbau eines Ersatzmotors in ein von dem Beklagten gekauftes Fahrzeug.

Am 16.3.2002 kaufte der Kläger einen EG-Neuwagen Typ Seat Arosa zum Preis von 6.700 Euro. Im - nach Vorlage einer lesbaren Kopie von Beklagtenseite nicht mehr ernsthaft bestritten, Bl. 70 d.A. - Kaufvertragsformular ist als Verkäufer der Beklagte angegeben. Das Formular ausgefüllt sowie eine selbständige "Garantievereinbarung zum Kauf über PRO-CAR-Produkte" (Bl. 29 d.A.) übernommen hatte ein Autohändler ..., auf dessen Gelände das verkaufte Fahrzeug stand.

Das Fahrzeug wurde im April 2002 an den Kläger übergeben.

Bei einem Kilometerstand von 7400 km erlitt es im November 2002 einen Motorschaden. Zwischenzeitlich fällig gewordene Inspektionen sind vom Kläger nicht durchgeführt worden.

Er wandte sich an den Autohändler ... der erklärte, die Garantie greife in Hinblick auf die fehlenden Eintragungen im Serviceheft nicht ein.