BGH - Beschluss vom 21.06.2022
VI ZR 310/21
Normen:
BGB § 630h Abs. 2 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 1022
NJW 2022, 2682
VersR 2022, 1161
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 151/19
OLG Brandenburg, vom 02.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 21/21

Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach einer augenärztlichen Behandlung; Möglichkeit einer sicheren Beurteilung der hypothetischen Entscheidungssituation eines Klägers ohne dessen Anhörung

BGH, Beschluss vom 21.06.2022 - Aktenzeichen VI ZR 310/21

DRsp Nr. 2022/10814

Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach einer augenärztlichen Behandlung; Möglichkeit einer sicheren Beurteilung der hypothetischen Entscheidungssituation eines Klägers ohne dessen Anhörung

Feststellungen darüber, wie sich ein Patient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte, und ob er in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, darf der Tatrichter grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten treffen.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 12. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. September 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 65.000 €

Normenkette:

BGB § 630h Abs. 2 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach einer augenärztlichen Behandlung.