OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.09.2021
12 U 21/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB §§ 630a ff.; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 151/19

Zurückweisungsbeschluss zu OLG Brandenburg 12 U 21/21 v. 20.07.2021Schadensersatzansprüche bei Krankenhausbehandlung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2021 - Aktenzeichen 12 U 21/21

DRsp Nr. 2021/16645

Zurückweisungsbeschluss zu OLG Brandenburg 12 U 21/21 v. 20.07.2021 Schadensersatzansprüche bei Krankenhausbehandlung

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.01.2021 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 11 O 151/19, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.633,49 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB §§ 630a ff.; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe: