LG Köln - Urteil vom 02.08.2022
5 O 372/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4; PflVG § 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2022, 587
DAR 2023, 41
SVR 2023, 72
RdW 2023, 238

Ersatz materieller und immaterieller Schäden nach einem Verkehrsunfall

LG Köln, Urteil vom 02.08.2022 - Aktenzeichen 5 O 372/20

DRsp Nr. 2024/1106

Ersatz materieller und immaterieller Schäden nach einem Verkehrsunfall

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch über die von ihnen anerkannte Haftungsquote von 75 % hinaus verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus dem Verkehrsunfall vom 31.03.2017 in Engelskirchen noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 3.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2020 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 1.089,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2020 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weiteren 237,34 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 31 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 69 %.