BGH - Urteil vom 11.10.1983
VI ZR 251/81
Normen:
PflVG § 3 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden M-2/36
FamRZ 1984, 142
MDR 1984, 305
VRS 66, 106
VersR 1984, 79
VersR 1984,79

Ersatz von Mehrkosten des Versicherers bei Behinderung der Schadensfeststellung durch den Geschädigten

BGH, Urteil vom 11.10.1983 - Aktenzeichen VI ZR 251/81

DRsp Nr. 1994/4612

Ersatz von Mehrkosten des Versicherers bei Behinderung der Schadensfeststellung durch den Geschädigten

Dem bei einem Kfz-Unfall Geschädigten, der den Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch nimmt, sind in Grenzen Rücksichtspflichten bei der Schadensfeststellung auferlegt, deren Verletzung ihn unter besonderen Umständen zum Ersatz von Mehrkosten der Schadensregulierung verpflichten kann (hier: Mehrkosten wegen grundloser Verweigerung der Besichtigung des Unfallwagens durch den Sachverständigen des Versicherers nach dessen Anreise).

Normenkette:

PflVG § 3 ;

Hinweise:

Hinweis:

Aussagen und Beispiele insbesondere zum Vorgehen bei der Rentenberechnung ferner unter ES Kfz-Schaden M-2/45, 46; Begriff, Posten und Einsatz der fixen Kosten1/2 insbesondere unter ES Kfz-Schaden M-2/45.

Eine neue Sicht der Rechtslage bei arbeitsteiliger Haushaltsführung betont später der BGH, nachstehend unter ES Kfz-Schaden M-2/44.