BGH, Urteil vom 13.12.1965 - Aktenzeichen III ZR 62/64
DRsp Nr. 1994/1479
Ersatz von Vorhaltekosten
»1. Verlangt ein Unternehmer für den Ausfall eines beschädigten Linienomnibusses als Schadensersatz für die Zeit der Ausbesserung die anteiligen Kosten erstattet, die ihm durch vorsorgliche Beschaffung eines Reservewagens entstanden sind (»Vorhaltekosten« BGHZ 32, 280), dann bedürfen die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs keiner Prüfung, soweit die Klageforderung sich nach dem Sachvortrag auf die Rechtsprechung stützen läßt (»Mietwagenkosten« BGHZ 40, 345 [ES Kfz-Schaden E/1]), daß schon die Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftwagens regelmäßig einen Vermögensschaden darstellt, auch wenn sich der Betroffene einen Ersatzwagen für die Ausfallzeit nicht beschafft hat.2. Bei einem linienmäßig betriebenen Verkehrsunternehmen enthält der Ausfall eines Linienbusses eine Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und damit bereits einen Vermögensschaden auch dann, wenn es dem Unternehmer gelingt, mit den Wagen der allgemeinen Betriebsreserve den Betrieb aufrechtzuerhalten.«