BGH - Urteil vom 27.11.1984
VI ZR 256/82
Normen:
PflVG 1965 § 12 Abs. 1 Satz 5;
Fundstellen:
DAR 1985, 77
MDR 1985, 661
VRS 68, 253
VersR 1985, 158
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Ersatzansprüche der Deutschen Bundesbahn gegen den Entschädigungsfonds

BGH, Urteil vom 27.11.1984 - Aktenzeichen VI ZR 256/82

DRsp Nr. 1994/4471

Ersatzansprüche der Deutschen Bundesbahn gegen den Entschädigungsfonds

»Sinn und Zweck des Entschädigungsfonds stehen Ersatzansprüchen der Deutschen Bundesbahn gegen den Entschädigungsfonds wegen Schäden an über Straßen führenden Eisenbahnbrücken durch Kraftfahrzeuge entgegen.«

Normenkette:

PflVG 1965 § 12 Abs. 1 Satz 5;

Tatbestand:

Die klagende Bundesbahn macht gegen den beklagten Verein als Träger des "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" Ersatzansprüche wegen der Beschädigung zweier Eisenbahnbrücken durch Kraftfahrzeuge geltend.

Am 21. Februar 1979 war ein unbekannt gebliebener Lastzug gegen einen Stützpfeiler der Oberhafenbrücke in Hamburg geprallt. Die Brücke ist eine kombinierte Eisenbahn- und Straßenbrücke, deren Obergeschoß dem Eisenbahnverkehr und deren Geschoß auf Straßenniveau dem Straßenverkehr dient. Durch den Aufprall entstanden der Klägerin, die Eigentümerin der Brücke ist, Reparaturkosten von 78.307,05 DM.

Am 24. Oktober 1979 war ein nicht ermittelter Lastkraftwagen mit aufgekippter Heckplatte gegen die über die Schleißheimer Straße führende Eisenbahnbrücke der Klägerin in Dachau geprallt. Die Klägerin hat ihre Reparaturkosten auf 41.871,20 DM beziffert.