OLG Naumburg - Urteil vom 13.03.2008
1 U 44/07
Normen:
ZPO § 287 ; BGB § 249 S. 2 ; BGB § 252 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 911
NJ 2008, 264
NJW 2008, 2511
NZV 2008, 464
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 119/06

Ersatzfähiger Vermögensschaden wegen entfallener Nutzungsmöglichkeit eines gewerblich genutzten Kfz

OLG Naumburg, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 1 U 44/07

DRsp Nr. 2008/10732

Ersatzfähiger Vermögensschaden wegen entfallener Nutzungsmöglichkeit eines gewerblich genutzten Kfz

»Auch bei einem Ausfall eines ganz oder nur teilweise gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs kann die entfallene Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer auf eine wesentlich kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet.«

Normenkette:

ZPO § 287 ; BGB § 249 S. 2 ; BGB § 252 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten materiellen und immateriellen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall am 25. Oktober 2005 in O. . Zwischen den Parteien des Rechtsstreits herrscht Einvernehmen, dass die Beklagten für die ersatzfähigen Schäden des Klägers, die auf diesen Verkehrsunfall zurückzuführen sind, zu 100 % einzustehen haben. Die Beklagten haben eine Reihe der geltend gemachten Schadenersatzpositionen des Klägers anerkannt und teilweise auch bereits ausgeglichen. Gegenstand des noch laufenden Rechtsstreits sind zwei offene Positionen, ein vermeintlicher Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 910,00 EUR sowie ein Anspruch auf Ersatz der angeblichen Aufwendungen des Klägers für die Reparatur von Teilen einer fremden Musikanlage in Höhe von 3.675,75 EUR.