OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.07.2010
I-1 U 69/09
Normen:
StVG § 11 S. 1; BGB § 1360;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 303/06

Ersatzfähigkeit der Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2010 - Aktenzeichen I-1 U 69/09

DRsp Nr. 2011/6137

Ersatzfähigkeit der Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen

Hat die Ehefrau den an Demenz und Parkinson erkrankten Ehemann vollschichtig in der Ehewohnung gepflegt und ist sie hierdurch aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses nicht mehr in der Lage, so steht ihr gem. § 11 S. 1 StVG ein Anspruch auf Ersatz der durch die externe Pflege des Ehemanns entstandenen Kosten zu.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.03.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Der Hauptsachetenor des angefochtenen Urteils wird teilweise berichtigt. Der Betrag 279,35 € wird durch den Betrag 249,35 € ersetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Normenkette:

StVG § 11 S. 1; BGB § 1360;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Ersatzleistungen nach einem Verkehrsunfall. Die Beklagte begehrt widerklagend weitere Zahlungen.