Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.03.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Der Hauptsachetenor des angefochtenen Urteils wird teilweise berichtigt. Der Betrag 279,35 € wird durch den Betrag 249,35 € ersetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Ersatzleistungen nach einem Verkehrsunfall. Die Beklagte begehrt widerklagend weitere Zahlungen.
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