OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.12.2014
22 U 171/13
Normen:
BGB § 249; StVG § 7;
Fundstellen:
AnwBl 2016, 603
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 527/11

Ersatzfähigkeit der Kosten eines Prozesses gegenüber dem Mietwagenunternehmen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.12.2014 - Aktenzeichen 22 U 171/13

DRsp Nr. 2015/2052

Ersatzfähigkeit der Kosten eines Prozesses gegenüber dem Mietwagenunternehmen

1. Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der Vollkaskoversicherung: Abgrenzung zum einfachen Fall. 2. Rechtsanwaltsgebühren für Tätigkeit gegenüber der Rechtsschutzversicherung. 3. Verzug des Unfallgegners ist nicht Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit. 4. Die Kosten eines verlorenen Prozesses gegenüber dem Mietwagenunternehmen stellen trotz Unübersichtlichkeit der Rechtsprechung keine vom Unfallgegner zu ersetzende Schadensposition dar.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19.6.2013 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, über den vom Landgericht Darmstadt zugesprochenen Betrag hinaus weitere 891,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2012 an den Kläger zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 20%, die Beklagte 80%.

Von den Kosten zweiter Instanz tragen der Kläger 56%, die Beklagte 44%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 2.027,59 € festgesetzt.