BGH - Urteil vom 16.11.2021
VI ZR 291/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
DAR 2022, 141
MDR 2022, 496
VRS 2021, 189
VersR 2022, 324
WM 2022, 85
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 21.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 227/18
OLG Hamm, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-13 U 281/18

Ersatzfähigkeit der Kosten für die Überführung und Zulassung des Fahrzeugs i.R.d. Haftung eines Motorenherstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Urteil vom 16.11.2021 - Aktenzeichen VI ZR 291/20

DRsp Nr. 2022/761

Ersatzfähigkeit der Kosten für die Überführung und Zulassung des Fahrzeugs i.R.d. Haftung eines Motorenherstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Zum Umfang der Haftung eines Motorenherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: u.a. Ersatzfähigkeit von Zulassungs- und Überführungskosten).

Erstattungsfähig nach § 826 BGB sind grundsätzlich auch Kosten für Sonderausstattungen, fahrzeugtypspezifisches Zubehör und behindertengerechten Umbau wie zum Beispiel auch für das streitbefangene Fahrzeug angeschaffte zusätzliche Winterräder.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das am 6. Februar 2020 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Zahlung von 580,76 € (Zulassungskosten, Überführungskosten, Kosten der Winterräder abzgl. Nutzungsentschädigung) sowie auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 450,17 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2018 gerichtete Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden ist.