OLG Celle - Urteil vom 09.10.2013
14 U 55/13
Normen:
StVG § 7; BGB § 249 Abs. 2 S. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 1340
NJW 2014, 6
NZV 2014, 4
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 27.02.2013

Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung nach Totalschaden eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs

OLG Celle, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 14 U 55/13

DRsp Nr. 2013/22104

Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung nach Totalschaden eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs

Schafft der berechtigte Besitzer eines bei einem Verkehrsunfall total beschädigten, sicherungsübereigneten Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an, ist ihm von Schädiger die dabei angefallene Umsatzsteuer zu erstatten.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Februar 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7; BGB § 249 Abs. 2 S. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

A.

Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 12. August 2011, an dem die Klägerin als Beifahrerin des im Unfallzeitpunkt von ihrem Ehemann geführten, an die VW-Bank sicherungsübereigneten Pkw-Touran beteiligt war und für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unstreitig dem Grunde nach in vollem Umfang allein einstandspflichtig ist.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind lediglich noch folgende, vom Landgericht der Klägerin zugesprochene Schadenspositionen: