BGH - Urteil vom 15.06.1983
VIII ZR 131/82
Normen:
BGB § 249, § 253, § 286, § 433, § 444 ;
Fundstellen:
BGHZ 88, 11
DAR 1983, 288
MDR 1983, 927
NJW 1983, 2139
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 22.02.1982
LG Oldenburg,

Ersatzfähigkeit entgangener Gebrauchsmöglichkeiten eines Kfz bei Übergabeverpflichtung aufgrund eines Kaufvertrages

BGH, Urteil vom 15.06.1983 - Aktenzeichen VIII ZR 131/82

DRsp Nr. 1994/4659

Ersatzfähigkeit entgangener Gebrauchsmöglichkeiten eines Kfz bei Übergabeverpflichtung aufgrund eines Kaufvertrages

»Der Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden wegen entgangener Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs kommt auch dann in Betracht, wenn der Schuldner lediglich aufgrund eines Kaufvertrags zur Übergabe des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefs verpflichtet war und hiermit in Verzug geraten ist (Fortführung von BGHZ 85, 11).«

Normenkette:

BGB § 249, § 253, § 286, § 433, § 444 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt eine Entschädigung für den Nutzungsausfall eines von dem Beklagten erworbenen Personenkraftwagens, der infolge verspäteter Übergabe des Kraftfahrzeug-Briefes nicht sofort zum Verkehr zugelassen werden konnte.