OLG Köln - Urteil vom 10.10.2008
6 U 115/08
Normen:
BGB § 249 Abs. 2; BGB § 398; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2008, 713
VRR 2008, 467
SVR 2008, 469
DAR 2009, 33
r+s 2008, 528
NZV 2009, 145
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 436/07

Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

OLG Köln, Urteil vom 10.10.2008 - Aktenzeichen 6 U 115/08

DRsp Nr. 2009/24845

Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

1. Der "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts bietet Anlass, die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Werte in Zweifel zu ziehen, soweit diese die im Streitfall ortsüblichen Normaltarife wiedergeben sollen. 2. Die aus dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts ermittelten Normalpreise sind um einen pauschalen Aufschlag von 20 % zu erhöhen (Anschl. an BGH - VI ZR 234/07 - 24.03.2008).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.05.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 436/07 - teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.329,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 97,18 EUR seit dem 24.03.2007
aus 121,29 EUR seit dem 15.05.2007
aus 140,39 EUR seit dem 20.06.2007
aus 59,46 EUR seit dem 25.07.2007
aus 60,85 EUR seit dem 30.07.2007
aus 91,25 EUR seit dem 11.08.2007
aus 67,28 EUR seit dem 11.08.2007
aus 107,06 EUR seit dem 19.08.2007
aus 98,80 EUR seit dem 20.08.2007
und aus 486,29 EUR seit dem 23.09.2007 zu zahlen

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die im Verfahren erster Instanz entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.