BGH - Urteil vom 12.10.2004
VI ZR 151/03
Normen:
BGB § 249 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 294
BGHZ 160, 377
DAR 2005, 21
MDR 2005, 332
NJW 2005, 51
NZV 2005, 32
VRS 108, 166
VersR 2005, 239
ZGS 2004, 444
ZIP 2004, 2435
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.04.2003
AG Essen,

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

BGH, Urteil vom 12.10.2004 - Aktenzeichen VI ZR 151/03

DRsp Nr. 2004/20123

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

»Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.«

Normenkette:

BGB § 249 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die ein zur Rechtsberatung und zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung zugelassenes Inkassobüro und Mietwagenunternehmen betreibt, macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die der Unfallgeschädigte an sie abgetreten hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.