OLG Köln - Urteil vom 13.08.2002
9 U 185/00
Normen:
BGB §§ 833 834 847 254 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 523
NJW-RR 2003, 884
NZV 2003, 485
OLGReport-Köln 2003, 338
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 10.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 170/00

Ersatzpflicht bei Beteiligung zweier Tiere an der Schadenentstehung und mitwirkendem Verschulden des Geschädigten; Haftungsverteilung bei Fahrrad-Fußgänger-Kollosion

OLG Köln, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen 9 U 185/00

DRsp Nr. 2003/16023

Ersatzpflicht bei Beteiligung zweier Tiere an der Schadenentstehung und mitwirkendem Verschulden des Geschädigten; Haftungsverteilung bei Fahrrad-Fußgänger-Kollosion

Bei mitwirkender Verursachung des Schadens durch die vom eigenen Tier des Geschädigten ausgehende Tiergefahr (Hundeleine am Fahrradlenker) muss sich der Geschädigte seine eigene Tierhalterhaftung entsprechend anrechnen lassen. Bei zwei beteiligten Tieren verschiedener Halter bestimmt sich die Ersatzpflicht nach dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Tiere im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist, wobei die Haftung des Radfahrers, der die Hundeleine fest um den Lenker bindet überwiegt und die des anderen Hundehalters vollkommen dahinter zurücktritt (im vorl. Fall: Tierhalter mit Rad (100 %), Tiehalter (0 %)).

Normenkette:

BGB §§ 833 834 847 254 ;

Tatbestand: