BGH - Urteil vom 25.06.2019
VI ZR 358/18
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
BB 2019, 1921
DAR 2019, 566
DAR 2020, 309
MDR 2019, 1126
NJW 2019, 3139
NZV 2020, 84
VRS 2019, 225
VersR 2019, 1235
r+s 2019, 539
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 259/16
OLG Köln, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 156/17

Ersetzungsbefugnis eines Geschädigten zur Behebung des Schadens durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs; Verwertung des beschädigten Fahrzeugs i.R.d. Wirtschaftlichkeitsgebots; Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote bei subjektbezogener Schadensbetrachtung eines Geschädigten (hier: Unternehmen)

BGH, Urteil vom 25.06.2019 - Aktenzeichen VI ZR 358/18

DRsp Nr. 2019/11703

Ersetzungsbefugnis eines Geschädigten zur Behebung des Schadens durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs; Verwertung des beschädigten Fahrzeugs i.R.d. Wirtschaftlichkeitsgebots; Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote bei subjektbezogener Schadensbetrachtung eines Geschädigten (hier: Unternehmen)

a) Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Festhaltung Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953).