OLG Köln - Beschluss vom 06.09.2018
20 U 83/18
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 ; BGB § 818 Abs. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 329/17

Erstattung der auf einen Versicherungsvertrag geleisteten PrämienVerfristeter WiderspruchWirksamkeit einer WiderrufsbelehrungKeine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerspruchs

OLG Köln, Beschluss vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 20 U 83/18

DRsp Nr. 2019/16268

Erstattung der auf einen Versicherungsvertrag geleisteten Prämien Verfristeter Widerspruch Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung Keine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerspruchs

1. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerspruchs ist nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht zwingend vorgeschrieben. 2. Ein Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, kann sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages nicht auf dessen angebliche Unwirksamkeit berufen, um daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. April 2018 - 26 O 329/17 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 ; BGB § 818 Abs. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;

Gründe