Ausgefallener und angemieteter Pkw waren vom gleichen Typ »Mercedes 280 SE«; der Mietwagen war neuwertig, das eigene Fahrzeug knapp 1 Jahr alt, jeweils verwendet für geschäftliche und private Zwecke; der eigene Pkw war nicht vollkaskoversichert.
Aus der nach wie vor nicht einheitlichen Rechtsprechung zu den Fällen fehlenden Vollkaskoversicherungsschutzes für das Unfall-Fahrzeug vgl. ferner OLG München (Urteil - 24 U 813/75 - 27.11.1975, in DAR 1976, 156): Erstattung von 50 % der Versicherungsprämie für die Haftungsfreistellung mit Rücksicht auf entsprechend erhöhtes Risiko bei Mietwagenbenutzung; vgl. auch LG Köln (Urteil - 16 O 258/71 - 8.3.1972, in NJW 1973, 713).
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