I. Die statthafte und zulässige (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3 ZPO) sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Landgerichts Konstanz ist unbegründet.
Das Landgericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Vertragliche Ansprüche des Antragstellers bestehen nicht, einem Bereicherungsanspruch steht die (von Amts wegen zu beachtende) Einrede des § 817 S. 2 BGB entgegen.
Das zwischen den Parteien geschlossene Rechtsgeschäft, das Grundlage der Zahlung des Antragstellers war, ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Verschaffung amtlich anerkannter Bescheinigungen, deren Erteilung von der Erfüllung bestimmter, im öffentlichen Interesse überprüfter Voraussetzungen abhängt, gegen Entgelt verstößt gegen die guten Sitten, wenn diese in jedem Fall, d.h.
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