BVerwG - Beschluß vom 25.07.1990
7 B 100.90
Normen:
SchwbG § 60 Abs. 5 ; SGB I § 11 ; SGB X § 44 Abs. 1 ; VwGO § 188 S. 2 ; VwVfG § 51 ;
Fundstellen:
DVBl 1991, 65
NVwZ-RR 1991, 31
NZV 1991, 85
transpR 1991, 119
VerkMitt 1991, Nr. 8
VRS 80, 297
ZfS 1991, 179
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 15.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 37/86
OVG Niedersachsen, vom 28.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 30/89

Erstattung von Fahrgeldausfällen bei unentgeltlicher Beförderung Schwerbehinderter

BVerwG, Beschluß vom 25.07.1990 - Aktenzeichen 7 B 100.90

DRsp Nr. 2005/15543

Erstattung von Fahrgeldausfällen bei unentgeltlicher Beförderung Schwerbehinderter

»1. Die Behörden waren nicht verpflichtet, die durch bestandskräftige Bescheide abgewickelten Fälle des verfassungswidrig unzureichenden Ausgleichs gemeinwirtschaftlicher Lasten von privaten Verkehrsunternehmen durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten (abgewickelte "Härtefälle" im Sinne von BVerfGE 68, 155, [173 ff.]) wiederaufzugreifen und vergleichsweise auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 SchwbG neu zu regeln (Fortführung von Beschluß vom 23. November 1988 - BVerwG 7 B 181.88 - NVwZ 1989, 959 = Buchholz 436.61 § 60 SchwbG Nr. 1). 2. Die für die Entscheidung über die Erstattung von Fahrgeldausfällen zuständige Behörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie aufgrund einer (rechtmäßigen) allgemeinen Weisung der obersten Fachbehörde, nur in den "unabgewickelten Härtefällen" nachträglich einen höheren Ausgleich zu leisten, nicht in Erwägung zieht, in einem einzelnen durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossenen Verwaltungsverfahren in eine erneute Sachprüfung einzutreten. 3. Erstattungen an private Verkehrsunternehmen für den Fahrgeldausfall durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten sind keine Sozialleistungen im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X und des § 11 SGB I.