VG Stade, vom 15.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 37/86
OVG Niedersachsen, vom 28.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 30/89
Erstattung von Fahrgeldausfällen bei unentgeltlicher Beförderung Schwerbehinderter
BVerwG, Beschluß vom 25.07.1990 - Aktenzeichen 7 B 100.90
DRsp Nr. 2005/15543
Erstattung von Fahrgeldausfällen bei unentgeltlicher Beförderung Schwerbehinderter
»1. Die Behörden waren nicht verpflichtet, die durch bestandskräftige Bescheide abgewickelten Fälle des verfassungswidrig unzureichenden Ausgleichs gemeinwirtschaftlicher Lasten von privaten Verkehrsunternehmen durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten (abgewickelte "Härtefälle" im Sinne von BVerfGE 68, 155, [173 ff.]) wiederaufzugreifen und vergleichsweise auf der Grundlage des § 60 Abs. 5SchwbG neu zu regeln (Fortführung von Beschluß vom 23. November 1988 - BVerwG 7 B 181.88 - NVwZ 1989, 959 = Buchholz 436.61 § 60SchwbG Nr. 1).2. Die für die Entscheidung über die Erstattung von Fahrgeldausfällen zuständige Behörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie aufgrund einer (rechtmäßigen) allgemeinen Weisung der obersten Fachbehörde, nur in den "unabgewickelten Härtefällen" nachträglich einen höheren Ausgleich zu leisten, nicht in Erwägung zieht, in einem einzelnen durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossenen Verwaltungsverfahren in eine erneute Sachprüfung einzutreten.3. Erstattungen an private Verkehrsunternehmen für den Fahrgeldausfall durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten sind keine Sozialleistungen im Sinne des § 44 Abs. 1SGB X und des § 11SGB I.
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