OLG Hamm - Urteil vom 13.01.2000
6 U 39/99
Normen:
BGB § 812 ;
Fundstellen:
DRsp I(144)151a
OLGReport-Hamm 2000, 341
r+s 2000, 238

Erstattung von Leistungen des Haftpflichtversicherers, die er zur Regulierung nicht unfallbedingter Schäden erbracht hat

OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2000 - Aktenzeichen 6 U 39/99

DRsp Nr. 2003/16374

Erstattung von Leistungen des Haftpflichtversicherers, die er zur Regulierung nicht unfallbedingter Schäden erbracht hat

Ein Haftpflichtversicherer kann Leistungen, die er im Wege außergerichtlicher Kfz-Unfallschaden-Regulierung erbracht hat, gem. § 812 BGB zurückverlangen, soweit geltend gemachte Fahrzeugschäden nach einer späteren prozessualen Beweisaufnahme (zum Personenschaden) nicht auf den Unfall zurückzuführen sind.

Normenkette:

BGB § 812 ;
Fundstellen
DRsp I(144)151a
OLGReport-Hamm 2000, 341
r+s 2000, 238