Erstattung von Leistungen des Haftpflichtversicherers, die er zur Regulierung nicht unfallbedingter Schäden erbracht hat
OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2000 - Aktenzeichen 6 U 39/99
DRsp Nr. 2003/16374
Erstattung von Leistungen des Haftpflichtversicherers, die er zur Regulierung nicht unfallbedingter Schäden erbracht hat
Ein Haftpflichtversicherer kann Leistungen, die er im Wege außergerichtlicher Kfz-Unfallschaden-Regulierung erbracht hat, gem. § 812BGB zurückverlangen, soweit geltend gemachte Fahrzeugschäden nach einer späteren prozessualen Beweisaufnahme (zum Personenschaden) nicht auf den Unfall zurückzuführen sind.