OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.02.2018
1 U 64/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 226/14

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Sachverständigengutachtens im Verkehrsunfallprozess bei Verschweigen von Vorschäden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 1 U 64/17

DRsp Nr. 2019/6657

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Sachverständigengutachtens im Verkehrsunfallprozess bei Verschweigen von Vorschäden

1. Erweist sich ein Kfz-Sachverständigengutachten nachträglich als ungeeignet, beeinträchtigt dies den Erstattungsanspruch des Geschädigten nur, wenn er die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat. 2. Dies ist der Fall, wenn der Geschädigte gegenüber dem von ihm beauftragten Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt. Die fehlende Aufklärung über Vorschäden begründet eine Obliegenheitsverletzung, die in diesem Falle auch über § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB zur Aberkennung des geltend gemachten Anspruchs führen muss. Vorschäden sind vom Geschädigten ungefragt zu offenbaren. 3. Nach Erhalt des Gutachtens muss der Geschädigte prüfen, ob unreparierte Vorschäden irrtümlich mitkalkuliert wurden. Über reparierte Vorschäden muss der Geschädigte aufklären, auch darüber, auf welche Weise die früheren Schäden repariert wurden. Dies gilt auch, wenn der Vorschaden einen anderen Fahrzeugbereich betraf, da auch ein ordnungsgemäß reparierter Vorschaden für die Ermittlung des merkantilen Minderwertes und die Bestimmung von Wiederbeschaffungswert und Restwert von Bedeutung sind.

Tenor