OLG Koblenz - Beschluss vom 13.02.2008
14 W 81/08
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 96 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 260
MDR 2008, 472
OLGReport-Koblenz 2008, 382
VersR 2008, 802
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 411/05

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch einen Kfz-Haftpflichtversicherer eingeholten Privatgutachtens

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 14 W 81/08

DRsp Nr. 2008/23733

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch einen Kfz-Haftpflichtversicherer eingeholten Privatgutachtens

»1. Bestand bei Sicht ex ante ein zureichender Anhalt für einen versuchten Versicherungsbetrug, sind die Kosten eines vom Kfz-Haftpflichtversicherer eingeholten Privatgutachtens erstattungsfähig, wenn mit einer Klage zu rechnen war.2. Der Einwand, bei einem derartigen Gutachten habe es sich um ein weitgehend erfolgloses Verteidigungsmittel i.S.v. § 96 ZPO gehandelt, ist im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 96 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat die von der Beklagten zu 3) geltend gemachten Privatgutachterkosten zu Recht in die Kostenausgleichung einbezogen.

1. Allerdings sind die Kosten eines von einer Partei eingeholten Privatgutachtens nur dann als Prozesskostenerstattungsfähig, wenn das Gutachten prozessbezogen erstellt wurde und überdies zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich war. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch erfüllt.