Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat die von der Beklagten zu 3) geltend gemachten Privatgutachterkosten zu Recht in die Kostenausgleichung einbezogen.
1. Allerdings sind die Kosten eines von einer Partei eingeholten Privatgutachtens nur dann als Prozesskostenerstattungsfähig, wenn das Gutachten prozessbezogen erstellt wurde und überdies zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich war. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch erfüllt.
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