BGH - Beschluß vom 20.01.2004
VI ZB 76/03
Normen:
ZPO § 91 ; AKB § 7 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 707
JurBüro 2004, 323
MDR 2004, 569
NJW-RR 2004, 536
NZV 2004, 179
Rpfleger 2004, 314
VersR 2004, 622
zfs 2004, 379
Vorinstanzen:
LG Regensburg,
AG Kelheim,

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer im Kfz-Haftpflichtprozess

BGH, Beschluß vom 20.01.2004 - Aktenzeichen VI ZB 76/03

DRsp Nr. 2004/2955

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer im Kfz-Haftpflichtprozess

»Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit ist dann nicht notwendig und die damit verursachten Kosten sind auch nicht erstattungsfähig, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; AKB § 7 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe: