OLG Nürnberg - Urteil vom 03.07.2002
4 U 1001/02
Normen:
BGB § 249 § 255 ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2002, 471
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 22.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 4044/01

Erstattungsfähigkeit pauschalierter Privatgutachter-Vergütung; Zu den Sorgfaltspflichten des Führers eines Rettungsfahrzeugs, der bei Rotlicht eine Kreuzung überqueren will; Haftungsverteilung bei Kollision an Kreuzung

OLG Nürnberg, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen 4 U 1001/02

DRsp Nr. 2002/12001

Erstattungsfähigkeit pauschalierter Privatgutachter-Vergütung; Zu den Sorgfaltspflichten des Führers eines Rettungsfahrzeugs, der bei Rotlicht eine Kreuzung überqueren will; Haftungsverteilung bei Kollision an Kreuzung

1. Ein Rettungsdienstfahrzeug bleibt grundsätzlich an die Verkehrsregeln gebunden, wobei die anderen Verkehrsteilnehmer allerdings dem Sonderrechtsfahrzeug freie Bahn zu schaffen haben. Kommt es beim Einsatz eines Rettungswagens beim Überfahren einer Ampel geregelten Kreuzung bei für den Rettungswagen rotem Ampellicht zu einer Kollision, so haftet der Rettungsdienstbetreiber zu 80 %, der PKW zu 20 % aus Betriebsgefahr.

»2. Rechnet ein Kfz.-Sachverständiger, von der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall eingeschaltet hatte, statt nach konkretem Zeitaufwand pauschal ab und hat der Geschädigte keinen Anlass, die Angemessenheit der so errechneten Vergütung in Zweifel zu ziehen, so muss ihm der Schadensersatzpflichtige die aufgewendeten Gutachterkosten auch dann ersetzen, wenn dieser selbst sie für überhöht hält. Jedoch kann der Ersatzpflichtige verlangen, dass ihm der Geschädigte eventuelle Ansprüche gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung überhöhter Vergütung abtritt.«

Normenkette:

BGB § 249 § 255 ;

Entscheidungsgründe:

I.