OLG Koblenz - Beschluß vom 08.01.1998
14 W 13/98
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 99
SP 1999, 143
VRS 96, 249
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 409/95

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten nur bei klarer Prozeßbezogenheit

OLG Koblenz, Beschluß vom 08.01.1998 - Aktenzeichen 14 W 13/98

DRsp Nr. 1999/2083

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten nur bei klarer Prozeßbezogenheit

»Beauftragt ein Versicherer beim Verdacht des Versicherungsbetruges eine Detektei, so sind die Detektivkosten nur dann als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem drohenden Prozeß verursacht sind. Auch bei Verneinung der Prozeßbezogenheit kann der etwaige materielle Detektivkostenersatzanspruch (gesonderter Streitgegenstand, dieselbe Summe betreffend) im ordentlichen Prozeß gesondert eingeklagt werden.«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

Die Klägerin meldete Anfang Oktober 1993 den Diebstahl ihres bei der Beklagten kaskoversicherten PKWs. Wegen verschiedener Ungereimtheiten hegte die Beklagte den Verdacht des versuchten Versicherungsbetruges. Daher beauftragte sie Anfang 1995 eine Gesellschaft für "W ... und Schadensermittlungen" mit der Aufklärung des Sachverhalts. Hierüber verhält sich die Rechnung der Detektei vom 7. April 1995 (Bl. 59/60 GA über 1.928,21 DM).

Die Mitte August 1995 erhobene Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil vom 18. Juli 1997 unter anderem ausgeführt, die Klägerin habe eine falsche Schadenanzeige vorgelegt. Diese Obliegenheitsverletzung schließe jedweden Erstattungsanspruch gegen die Beklagte aus.