Die Klägerin meldete Anfang Oktober 1993 den Diebstahl ihres bei der Beklagten kaskoversicherten PKWs. Wegen verschiedener Ungereimtheiten hegte die Beklagte den Verdacht des versuchten Versicherungsbetruges. Daher beauftragte sie Anfang 1995 eine Gesellschaft für "W ... und Schadensermittlungen" mit der Aufklärung des Sachverhalts. Hierüber verhält sich die Rechnung der Detektei vom 7. April 1995 (Bl. 59/60 GA über 1.928,21 DM).
Die Mitte August 1995 erhobene Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil vom 18. Juli 1997 unter anderem ausgeführt, die Klägerin habe eine falsche Schadenanzeige vorgelegt. Diese Obliegenheitsverletzung schließe jedweden Erstattungsanspruch gegen die Beklagte aus.
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