BGH - Beschluß vom 23.11.2004
VI ZB 6/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 14.01.2004

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten bei einem Verkehrsunfall

BGH, Beschluß vom 23.11.2004 - Aktenzeichen VI ZB 6/04

DRsp Nr. 2005/61

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten bei einem Verkehrsunfall

Bei Inanspruchnahme des Fahrers und/oder Halters aus einem Verkehrsunfall sind die Kosten für die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruchs gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeugs sind die Kosten der Bestellung eines eigenen Anwalts nur dann notwendig und damit erstattungsfähig, wenn hierfür ein besonderer sachlicher Grund besteht. Das ist nicht der Fall, wenn der Grund der Haftung unstreitig ist.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Der Haftungsgrund war zwischen den Parteien unstreitig, es ging nur noch um die Höhe der Schadensersatzforderung. Der Beklagte zu 1 hat zu seiner Rechtsverteidigung Prozeßbevollmächtigte beauftragt. Ebenso hat die Beklagte zu 2 als zuständiger Haftpflichtversicherer für beide Beklagte Prozeßbevollmächtigte bestellt.