BGH - Beschluss vom 18.06.2019
XI ZB 28/18
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 348/17
OLG Stuttgart, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 67/18

Erteilung einer Weisung eines Rechtsanwalts zur selbständigen Überprüfung der Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft ausgehend von den Eintragungen im Fristenkalender; Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung bzgl. Ursächlichkeit des Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 18.06.2019 - Aktenzeichen XI ZB 28/18

DRsp Nr. 2019/10188

Erteilung einer Weisung eines Rechtsanwalts zur selbständigen Überprüfung der Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft ausgehend von den Eintragungen im Fristenkalender; Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung bzgl. Ursächlichkeit des Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten

Ein Rechtsanwalt muss eine allgemeine Weisung erteilen, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft ausgehend von den Eintragungen im Fristenkalender - nochmals - selbstständig überprüft wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten nach Aufrechnung über die Erstattung einer Restzahlung, die der Kläger auf einen angeblich widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrag geleistet hat.