VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.07.2017
9 S 1452/16
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; PBefG § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; PBefG § 42; StVO § 45; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2544/15

Erweiterung einer Linienverkehrsgenehmigung; Ermittlung des drittschützenden Charakters einer Norm; Rechtsgüter des Einzelnen als Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2017 - Aktenzeichen 9 S 1452/16

DRsp Nr. 2017/12960

Erweiterung einer Linienverkehrsgenehmigung; Ermittlung des drittschützenden Charakters einer Norm; Rechtsgüter des Einzelnen als Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG kommt keine drittschützende Wirkung zu.

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2016 - 8 K 2544/15 - werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kläger zu 1, zu 3 und zu 6 tragen den auf sie entfallenden Teil der Kosten als Gesamtschuldner.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; PBefG § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; PBefG § 42; StVO § 45; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Aus den von den Klägern genannten - und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, unter 2.), wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, unter 3.) oder wegen deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, unter 4.) zuzulassen.