SchlHOLG - Beschluss vom 17.09.2021
7 U 80/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 29.04.2021

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen BMW X3 mit einem Motor der Baureihe N47Zulässigkeit eines ThermofenstersBegriff der Sittenwidrigkeit

SchlHOLG, Beschluss vom 17.09.2021 - Aktenzeichen 7 U 80/21

DRsp Nr. 2022/8582

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen BMW X3 mit einem Motor der Baureihe N47 Zulässigkeit eines Thermofensters Begriff der Sittenwidrigkeit

1. Die Automobilindustrie und ihr folgend der Bundesverkehrsminister gingen davon aus, dass ein "Thermofenster" jedenfalls dann zulässig sei, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen. Darauf durften die Hersteller - jedenfalls bis zur EUGH Entscheidung vom 17.12.2020 - vertrauen.2. Solange der Kläger keine "greifbare Umstände" für den Verbau einer manipulierten Abschalteinrichtung vorträgt, ist eine sekundäre Darlegungslast des Herstellers nicht angezeigt. Dies würde auf eine Umkehr der Beweislast hinauslaufen, die das Gesetz nicht vorsieht3. Allein der Umstand, dass nach den Messergebnissen bei Fahrzeugen mit einem BMW-Dieselmotor N 47 sich das Abgasverhalten im realen Straßenverkehr von demjenigen auf dem Prüfstand unterscheidet, lässt keinen Schluss auf das Vorhandensein verbotener Abschalteinrichtungen zu.