SchlHOLG - Urteil vom 09.04.2021
1 U 94/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 01.09.2020

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen BMW X1 mit einem Motor der Baureihe N 47Thermofenster als unzulässige AbschalteinrichtungHinreichend substantiierte Behauptung für Veranlassung einer Beweisaufnahme

SchlHOLG, Urteil vom 09.04.2021 - Aktenzeichen 1 U 94/20

DRsp Nr. 2021/9024

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen BMW X1 mit einem Motor der Baureihe N 47 Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung Hinreichend substantiierte Behauptung für Veranlassung einer Beweisaufnahme

Eine Klägerin, die behauptet, die Parameter für die Abgasrückführungsrate in ihrem Fahrzeug seien auf die Bedingungen des NEFZ abgestellt, was zum Motorschutz technisch nicht erforderlich sei, und sich auf die Überschreitung der zulässigen Schadstoffgrenzwerte bei Tests, die von dem NEFZ abweichen, beruft, trägt hinreichend substantiiert zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor. Damit trägt sie auch substantiiert zu dem Bewusstsein einer sittenwidrigen Handlung bei den Verantwortlichen bei dem Hersteller vor, weil eine solche Motorsteuerung statt des Versuches, einen Ausgleich zwischen der Einhaltung der Grenzwerte für Schadstoffemissionen und dem Motorschutz zu finden, erklärungsbedürftig wäre. Ein Hersteller, der bewusst die Steuerung eines Motors so programmiert, dass Parameter für die Abgasrückführungsrate auf die Bedingungen des NEFZ abgestellt sind, ohne dass das zum Motorschutz erforderlich ist, und das bei der Beantragung der Typengenehmigung verschweigt, kann sittenwidrig handeln. Orientierungssätze: Zur Haftung eines Fahrzeugherstellers bei dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in die Motorsteuerung (hier: BMW)

Tenor