OLG Hamm - Urteil vom 14.07.2021
8 U 124/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249; BGB § 251; BGB § 257; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 288/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit der Abgasnorm Euro 6Konkludente Täuschung über unzulässige AbschalteinrichtungRückrufbetroffenheit eines FahrzeugsBegriff der SittenwidrigkeitKein Anspruch auf Deliktszinsen

OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen 8 U 124/20

DRsp Nr. 2022/481

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit der Abgasnorm Euro 6 Konkludente Täuschung über unzulässige Abschalteinrichtung Rückrufbetroffenheit eines Fahrzeugs Begriff der Sittenwidrigkeit Kein Anspruch auf Deliktszinsen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.06.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.463,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.443,57 € seit dem 08.12.2020 und aus 3.020,28 € seit dem 09.06.2021 zu zahlen sowie den Kläger von weiteren Zahlungspflichten aus dem Darlehensvertrag vom 10.11.2020 mit der Z Bank, Zweigniederlassung der X Bank GmbH, mit der Vertragsnummer Darlehen01 i.H.v. 35.422,57 € freizustellen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Z vom Typ Kfz-Typ01 3.0 TDI (..) mit der Fahrzeugidentifikationsnummer FIN01 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Serviceheft, Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug auf Übereignung sowie Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche an dem Fahrzeug und dem Fahrzeugbrief gegenüber der Z Bank, Zweigniederlassung der X Bank GmbH, aus dem Darlehensvertrag Nr. Darlehen01, welchen der Kläger mit der Z Bank am 10.11.2020 hinsichtlich des vorgenannten Fahrzeugs geschlossen hat.