OLG Nürnberg - Urteil vom 23.06.2021
12 U 4409/19
Normen:
BGB § 31; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a; BGB § 849; ZPO § 608;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 28.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 3379/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Anspruchserhalt bei Weiterverkauf des FahrzeugsHemmung einer Verjährung

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 12 U 4409/19

DRsp Nr. 2021/11975

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Anspruchserhalt bei Weiterverkauf des Fahrzeugs Hemmung einer Verjährung

Der Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidrig vorsätzlicher Schädigung nach §§ 826, 31 BGB eines Käufers eines Fahrzeugs, das eine fehlerhafte Motorsteuerung aufwies, entfällt nicht durch dessen zwischenzeitlichen Weiterverkauf. Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB beginnt mit Erhebung der Musterfeststellungsklage, wenn der Kläger seinen Anspruch zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam nach § 608 ZPO angemeldet hat, unabhängig davon, wann der Kläger der Musterfeststellungsklage beitrat.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klagepartei wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.10.2019, Az. 9 O 3379/19, im Tatbestand berichtigt durch Beschluss vom 19.11.2019, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 14.308,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.06.2019 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Rechtsanwalts H. in Höhe von 1.242,84 € freizustellen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

II.

Die weitergehende Berufung der Klagepartei wird zurückgewiesen.

III. - - IV. V.