OLG Köln - Beschluss vom 22.09.2021
16 U 153/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 249; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 425/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung

OLG Köln, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 16 U 153/20

DRsp Nr. 2021/17060

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung

Sind deliktische Ansprüche des Erwerbers eines vom "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeuges gegen den Hersteller verjährt, so kommt ein Anspruch aus § 852 S. 1 BGB in Betracht. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um den Kauf eines Neuwagens gehandelt hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 07.08.2020 - 15 O 425/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.859,49 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 249; BGB § 199 Abs. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts offensichtlich nicht begründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern, gegen die die Revision zuzulassen wäre und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.