Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 05.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von 11.600,63 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus einem Geldbetrag in Höhe von 10.128,62 € für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 25.01.2019 und aus Geldbeträgen in Höhe von jeweils 128,62 € für die Zeit vom 01.07.2011, vom 01.08.2011, vom 01.09.2011, vom 01.10.2011, 01.11.2011, vom 01.12.2011, vom 01.01.2012, vom 01.02.2012, vom 01.03.2012, vom 01.04.2012 und vom 01.05.2012 bis jeweils zum 25.01.2019 sowie nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges der Marke Volkswagen Typ A 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, dem Kraftfahrzeugschein, dem Kraftfahrzeugbrief sowie dem Serviceheft zu zahlen.
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