OLG Köln - Urteil vom 08.07.2020
16 U 295/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 129/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Kein Anspruch auf DeliktszinsenAbzug der zu berücksichtigenden Gebrauchsvorteile

OLG Köln, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 16 U 295/19

DRsp Nr. 2020/17358

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Kein Anspruch auf Deliktszinsen Abzug der zu berücksichtigenden Gebrauchsvorteile

Der aus § 849 BGB folgende Zinsanspruch bezieht sich nach Erwerb eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs nicht auf den vollen Kaufpreis, sondern nur auf den Betrag, der nach Abzug der zu berücksichtigenden Gebrauchsvorteile als Schaden im Sinne von § 249 BGB verbleibt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.12.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 129/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.488,36 € nebst Zinsen in Höhe von 4% für die Zeit vom 16.10.2013 bis zum 03.12.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2018 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Skoda A 2.0 I TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer B zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorstehend genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.570,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers insgesamt werden zurückgewiesen.