OLG Köln - Urteil vom 15.07.2020
16 U 209/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 111/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Kein Anspruch auf DeliktszinsenAbzug der zu berücksichtigenden Gebrauchsvorteile

OLG Köln, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 16 U 209/19

DRsp Nr. 2020/17362

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Kein Anspruch auf Deliktszinsen Abzug der zu berücksichtigenden Gebrauchsvorteile

Der aus § 849 BGB folgende Zinsanspruch erfasst bei Erwerb eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs nicht den vollen Kaufpreis, sondern nur den Betrag, der nach Abzug der zu berücksichtigenden Gebrauchsvorteile als Schaden im Sinne von § 249 BGB verbleibt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und auf diejenige der Beklagten wird das am 09.08.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 111/19 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.635,72 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 28.03.2014 bis zum 31.01.2019 (Eintritt der Rechtshängigkeit) und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Audi B mit der Fahrgestellnummer B.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger 53 % und die Beklagte 47 %.