OLG Köln - Urteil vom 22.07.2020
16 U 123/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 439/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Kein Anspruch auf DeliktszinsenAbzug zu berücksichtigender Gebrauchsvorteile

OLG Köln, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 16 U 123/19

DRsp Nr. 2020/17365

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Kein Anspruch auf Deliktszinsen Abzug zu berücksichtigender Gebrauchsvorteile

§ 849 BGB gewährt einen Zinsanspruch nur für den Betrag, der nach Abzug der zu berücksichtigenden Gebrauchsvorteile als Schaden im Sinne von § 249 BGB verbleibt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 439/18) teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.753,57 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent für die Zeit vom 24.12.2011 bis zum 28.02.2020 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.02.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges der Marke Volkswagen Typ A 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.