SchlHOLG - Urteil vom 03.12.2021
17 U 66/21
Normen:
BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 355/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz C 250 BlueTEC mit einem Motor der Baureihe OM 651Fehlende Rückrufbetroffenheit eines FahrzeugsUpdate der MotorsteuerungssoftwareFahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des Dieselskandals

SchlHOLG, Urteil vom 03.12.2021 - Aktenzeichen 17 U 66/21

DRsp Nr. 2022/1597

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz C 250 BlueTEC mit einem Motor der Baureihe OM 651 Fehlende Rückrufbetroffenheit eines Fahrzeugs Update der Motorsteuerungssoftware Fahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des Dieselskandals

1. Wer erst 2019 ein erstmals 2014 - also vor Aufdeckung des Dieselabgas-Skandals - zugelassenes Diesel-Kraftfahrzeug erwirbt, erleidet nicht einen gemäß § 826 BGB als "ungewollte Verbindlichkeit" ersatzfähigen Schaden, sollte sich nach dem Erwerb herausstellen, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abgas-Abschaltung ausgerüstet war und deshalb etwa auf Veranlassung des Kraftfahrtbundesamtes ein Software-Update aufgespielt werden muss. Sein Erwerb war erkennbar von vornherein mit diesem Risiko belastet.2. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB käme in einer derartigen Konstellation erst dann in Betracht, wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht mehr durch technische Maßnahmen wie ein Software-Update zu beseitigen ist und deshalb die Stilllegung des Fahrzeugs erfolgt. Orientierungssätze: Sittenwidrige Schädigung bei einem erst in 2019 erworbenen Diesel-Kraftfahrzeug mit einer möglichen Abgas-Abschaltung aus 2014 nur, wenn eine Stilllegung des Fahrzeugs erfolgt

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. August 2021, Az. 4 O 355/20, wird zurückgewiesen.